Absatz eins,Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Masse des als Wagenladung aufgegebenen Gutes und des leeren Wagens im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. Paragraph 68, Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 87aufgehoben
Prüfen im Bestimmungsbahnhof
Paragraph 87,
- Absatz 2,Der Absender kann im Frachtbrief das Prüfen der Zahl der Stücke des als Wagenladung aufgegebenen Gutes im Bestimmungsbahnhof verlangen; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. Paragraph 68, Absatz 7, gilt sinngemäß.
- Absatz 3,Die Eisenbahn kann für das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke Nebengebühren erheben; sie darf jedoch keine Nebengebühr erheben, sofern
- Litera adas Prüfen der Masse des Gutes auf einer Gleiswaage durchgeführt worden ist und das Ergebnis mehr als zwei vH von der durch den Versandbahnhof festgestellten Masse abweicht, ausgenommen der Unterschied ist offensichtlich durch die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse verursacht worden,
- Litera bdas Ergebnis des Prüfens der Masse des leeren Wagens mehr als 2 vH von der am Wagen angeschriebenen Eigenmasse abweicht oder
- Litera cbeim Prüfen der Zahl der Stücke eine geringere als die vom Versandbahnhof festgestellte Zahl ermittelt worden ist.
- Absatz 4,Der Empfänger kann nach Einlösen des Frachtbriefes im Bestimmungsbahnhof das Prüfen der Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief hinsichtlich der Bezeichnung des Gutes und der Verpackung verlangen. Die Eisenbahn muß nicht prüfen, wenn die Natur des Gutes das Prüfen nicht ohne Schwierigkeit und ohne Fachkenntnis zuläßt oder dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde. Die Eisenbahn kann für das Prüfen eine Nebengebühr erheben.
- Absatz 5,Das Prüfen der Masse des Gutes, der Masse des leeren Wagens und der Zahl der Stücke im Bestimmungsbahnhof hat auf Verlangen des Empfängers in seiner Gegenwart zu erfolgen; Paragraph 68, Absatz 9, gilt sinngemäß.