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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 93aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 93↗RIS↗

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach Art des Schadens den Zustand und die Masse des Gutes, das Ausmaß und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in einer Tatbestandsaufnahme, wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten, festzuhalten. Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich zu übergeben. Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so kann er verlangen, daß der Zustand und die Masse des Gutes sowie die Ursache und der Betrag des Schadens von einem durch die Parteien oder ein Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt werden.
  2. Absatz 2,Wird durch die vom Berechtigten veranlaßte Aufnahme des Tatbestands kein Schaden oder ein von der Eisenbahn bereits anerkannter Schaden festgestellt, so kann die Eisenbahn dafür eine Nebengebühr erheben und den Ersatz der ihr daraus entstandenen Kosten verlangen.