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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 94aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 94↗RIS↗

Umfang der Haftung

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust oder aus einer Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Berechtigten, eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Berechtigten, besondere Mängel des Gutes oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
  3. Absatz 3,Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:
    1. Litera a
      Beförderung in offenen Wagen nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn;
    2. Litera b
      Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung verlorengehen oder beschädigt werden können;
    3. Litera c
      Verladen vom Absender oder Ausladen vom Empfänger nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen
      Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn oder einer Vereinbarung zwischen dem Empfänger und der Eisenbahn;
    4. Litera d
      mangelhaftes Verladen, sofern der Absender das Gut nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen ihm und der Eisenbahn verladen hat;
    5. Litera e
      natürliche Beschaffenheit des Gutes, auf Grund deren es verlorengehen oder beschädigt werden kann;
    6. Litera f
      unrichtige, ungenaue oder unvollständige Bezeichnung der von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Güter oder Nichtbeachtung der Bestimmungen für bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter durch den Absender;
    7. Litera g
      Beförderung lebender Tiere;
    8. Litera h
      Beförderung von Gütern, die nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn zu begleiten sind, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.