Absatz eins,Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust oder aus einer Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94aufgehoben
Umfang der Haftung
Paragraph 94,
- Absatz 2,Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Berechtigten, eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Berechtigten, besondere Mängel des Gutes oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
- Absatz 3,Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:
- Litera aBeförderung in offenen Wagen nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn;
- Litera bFehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung verlorengehen oder beschädigt werden können;
- Litera cVerladen vom Absender oder Ausladen vom Empfänger nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenenVereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn oder einer Vereinbarung zwischen dem Empfänger und der Eisenbahn;
- Litera dmangelhaftes Verladen, sofern der Absender das Gut nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen ihm und der Eisenbahn verladen hat;
- Litera enatürliche Beschaffenheit des Gutes, auf Grund deren es verlorengehen oder beschädigt werden kann;
- Litera funrichtige, ungenaue oder unvollständige Bezeichnung der von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Güter oder Nichtbeachtung der Bestimmungen für bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter durch den Absender;
- Litera gBeförderung lebender Tiere;
- Litera hBeförderung von Gütern, die nach den Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn zu begleiten sind, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.