Absatz eins,Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch eine der in Paragraph 94, Absatz 2, angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
BGBl. I Nr. 40/2013
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 95aufgehoben
Beweislast
Paragraph 95,
- Absatz 2,Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Paragraph 94, Absatz 3, angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
- Absatz 3,Diese Vermutung gilt im Fall des Paragraph 94, Absatz 3, Litera a, nicht bei außergewöhnlich großem Verlust oder bei Verlust ganzer Stücke.