Absatz eins,Bei Gütern, die auf Grund ihres Zustands während der Beförderung in der Regel einem Schwund ausgesetzt sind, haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge des Beförderungsweges nur für den Teil des Schwundes, der die folgenden Hundertsätze überschreitet:
- Litera a2 vH der Masse flüssiger oder in feuchtem Zustand aufgegebener sowie folgender Güter:Farbhölzer, geraspelt oder gemahlen,Felle,Fettwaren,Fische, getrocknet,Früchte (Obst), frisch, getrocknet oder gedörrt,Gemüse, frisch,Häute,Hautabfälle,Hopfen,Hörner und Klauen,Kitte, frisch,Knochen, ganz oder gemahlen,Kohle und Koks,Leder,Pferdehaare,Pilze, frisch,Rinden,Salz,Schweinsborsten,Seifen und harte Öle,Süßholz,Tabak, geschnitten,Tabakblätter, frisch,Tierflechsen,Torf,Wolle,Wurzeln;
- Litera b1 vH der Masse aller übrigen trockenen Güter.