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BGBl. I Nr. 40/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Eisenbahnbeförderung und Fahrgastrechte sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 99aufgehoben
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 99↗RIS↗

Haftung bei Schwund

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Bei Gütern, die auf Grund ihres Zustands während der Beförderung in der Regel einem Schwund ausgesetzt sind, haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge des Beförderungsweges nur für den Teil des Schwundes, der die folgenden Hundertsätze überschreitet:
    1. Litera a
      2 vH der Masse flüssiger oder in feuchtem Zustand aufgegebener sowie folgender Güter:
      Farbhölzer, geraspelt oder gemahlen,
      Felle,
      Fettwaren,
      Fische, getrocknet,
      Früchte (Obst), frisch, getrocknet oder gedörrt,
      Gemüse, frisch,
      Häute,
      Hautabfälle,
      Hopfen,
      Hörner und Klauen,
      Kitte, frisch,
      Knochen, ganz oder gemahlen,
      Kohle und Koks,
      Leder,
      Pferdehaare,
      Pilze, frisch,
      Rinden,
      Salz,
      Schweinsborsten,
      Seifen und harte Öle,
      Süßholz,
      Tabak, geschnitten,
      Tabakblätter, frisch,
      Tierflechsen,
      Torf,
      Wolle,
      Wurzeln;
    2. Litera b
      1 vH der Masse aller übrigen trockenen Güter.
  2. Absatz 2,Auf die Einschränkung der Haftung nach Absatz eins, kann sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nicht auf die Ursachen, die für die zugelassenen Hundertsätze maßgebend gewesen sind, zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für jedes Stück berechnet, sofern dessen Masse entweder im Frachtbrief einzeln angegeben worden ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.
  4. Absatz 4,Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug für Schwund gemacht.
  5. Absatz 5,Durch die Absatz eins bis 4 werden die Paragraphen 94 und 95 nicht berührt.