Absatz eins,In Verordnungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, kann verboten werden:
- Ziffer einsdas Benützen aller oder bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen sowie Wasser- und Luftfahrzeugen mit Maschinenantrieb, für bestimmte Zeiten, im ganzen Bundesgebiet oder in Teilen des Bundesgebietes;
- Ziffer 2das Überschreiten bestimmter Höchstgeschwindigkeiten für alle oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen auf allen oder bestimmten Arten von Straßen sowie für alle oder bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb auf allen oder bestimmten Arten von Gewässern;
- Ziffer 3die Verwendung der in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Fahrzeuge für bestimmte Zwecke oder Veranstaltungen.