Absatz eins,Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der Paragraphen 16 bis 22 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (Paragraph 23,) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Stromlieferungsverträge.
BGBl. I Nr. 41/2013
Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012
Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Allgemeine Bedingungen
Paragraph 24,
- Absatz 2,Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der Paragraphen 16 bis 22 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, werden hiedurch nicht berührt.