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BGBl. I Nr. 41/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012
Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft 26.02.2013 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 41/2013 · danach: BGBl. I Nr. 150/2021 § 37↗RIS↗

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 37,

Die Mitglieder des Beirates dürfen sämtliche Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie alle Daten, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.