Absatz eins,Zur Beratung des Landeshauptmannes (Paragraph 21, Absatz 2,) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:
- Ziffer einsje ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
- Ziffer 2höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Energiewirtschaft des betreffenden Landes;
- Ziffer 3zwei Bedienstete des Amtes der Landesregierung.