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BGBl. I Nr. 41/2013

kundgemacht 25.02.2013 RIS↗Parlament↗
Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012
Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft 26.02.2013 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 41/2013 · danach: BGBl. I Nr. 150/2021 § 38↗RIS↗

Landesbeiräte

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Landeshauptmannes (Paragraph 21, Absatz 2,) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    2. Ziffer 2
      höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Energiewirtschaft des betreffenden Landes;
    3. Ziffer 3
      zwei Bedienstete des Amtes der Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und deren Veränderungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten Paragraph 36, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 37, sinngemäß.