Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
- Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 72 660 Euro, wer
- Litera aGebote und Verbote von gemäß den Paragraphen 7, 14 und 26 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnungen erlassene Bescheide nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Ziffer 2, oder Ziffer 3, zu bestrafen ist;
- Litera bvorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß Litera a, erschwert oder unmöglich macht;
- Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer
- Litera aeiner gemäß Paragraph 7, erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,) oder über die Kennzeichnung (Paragraph 10, Absatz 4,) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;
- Litera bVerordnungen über Meldeverpflichtungen (Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2,) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 25 und Paragraph 35, nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;
- Litera cvorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;
- Ziffer 3mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß Paragraph 7, verordnete Höchstgeschwindigkeit (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,) um 30km/h überschreitet.