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BGBl. I Nr. 5/2013

kundgemacht 10.01.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Artikels 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 betreffend die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der „Körperschaften öffentlichen Rechts“
Bundesgesetz, mit dem der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 betreffend die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der „Körperschaften öffentlichen Rechts“ geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2013× zu Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts×

Änderungen durch diese Kundmachung

Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts 21 § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 11.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 5/2013 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Paragraph eins, ist sinngemäß auf alle auf Grund der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften anfallenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden. Wenn durch eine solche Zusammenlegung ein Rechtsvorgang verwirklicht wird, der gemäß Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 – GrEStG 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309, der Grunderwerbsteuer unterliegt, kann die Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, GrEStG 1987 in der geltenden Fassung abweichend von Paragraph 10, Absatz 2, GrEStG 1987 in der geltenden Fassung auch durch die in Paragraph 9, GrEStG 1987 in der geltenden Fassung genannten Personen vorgelegt und elektronisch übermittelt werden. Ertragsteuerrechtlich gelten auf Grund der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften übertragene Wirtschaftsgüter als unentgeltlich übertragen.