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BGBl. I Nr. 50/2013

kundgemacht 20.03.2013 RIS↗Parlament↗
Zahlungsverzugsgesetz – ZVG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensgesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zahlungsverzugsgesetz – ZVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 361 § 0↗RIS↗
§ 905geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.2007 – 15.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 · danach: BGBl. I Nr. 50/2013 § 905↗RIS↗
in Kraft 16.03.2013 – 12.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 50/2013 · danach: BGBl. I Nr. 33/2014 § 905↗RIS↗
§ 905.
(1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung. In Ansehung des Maßes, des Gewichtes Für das Maß und der Geldsorten das Gewicht ist auf den der Ort der Erfüllung zu sehen maßgeblich.
(2) Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen. Hat sich dieser nach der Entstehung der Forderung geändert, so trägt der Gläubiger die dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten.
3 (2) Aus der Übernahme der Kosten der Versendung durch den Schuldner allein folgt noch nicht, dass der Ort, an den die Versendung zu erfolgen hat, für den Schuldner als Erfüllungsort zu gelten hat.