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BGBl. I Nr. 59/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Impfschadengesetzes und der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz und die 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Opferfürsorgegesetz 21 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 (aufgehoben)
in Kraft 01.04.2012 – 30.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 18/2012 · danach: BGBl. I Nr. 59/2013 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.05.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 59/2013 · danach: BGBl. I Nr. 71/2013 § 3↗RIS↗
Anmeldung und Verfahren.
§ 3.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)
(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.
(3) Zugleich mit einem Antrag nach Abs. 2 können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.
(4) Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.