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BGBl. I Nr. 59/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Impfschadengesetzes und der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz und die 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbrechensopfergesetz (VOG) 18201 § 0↗RIS↗
§ 15hneu
in Kraft ab 01.05.2013 · idF BGBl. I Nr. 59/2013 § 15h↗RIS↗

Einmalzahlung für das Jahr 2010

Paragraph 15 h,

  1. Absatz eins,Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a, haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Leistung.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen bis Februar 2010 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.