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BGBl. I Nr. 65/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) und des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) 10 § 0↗RIS↗
§ 41geändert
in Kraft 01.01.2010 – 08.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 132/2009 · danach: BGBl. I Nr. 65/2013 § 41↗RIS↗
in Kraft 09.04.2013 – 06.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 65/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 206/2021 § 41↗RIS↗
Speicherfristen
§ 41.
Die Sicherheitsbehörden haben Der Bundesminister für Inneres hat die von ihnen in das Schengener Informationssystem eingegebenen österreichischen Ausschreibungen von Personen längstens alle drei Jahre ab ihrer Eingabe auf die Notwendigkeit der weiteren Speicherung hin zu prüfen überprüfen. Für Zwecke der verdeckten Kontrolle beträgt diese Frist in Bezug auf Personenausschreibungen ein Jahr und auf Sachenausschreibungen fünf Jahre. Ausschreibungen für Zwecke der Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren sind längstens alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob eine über diesen Zeitraum hinausgehende Speicherung erforderlich ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2013