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BGBl. I Nr. 68/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes, des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Grenzkontrollgesetzes sowie des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (FNG-Anpassungsgesetz)
Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (FNG-Anpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) 12 § 0↗RIS↗
§ 18geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 87/2012Abs 2
vorgesehen ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 87/2012 (kundgemacht am 16.08.2012) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 68/2013 (kundgemacht am 17.04.2013) § 18↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 11.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 68/2013 · danach: BGBl. I Nr. 39/2026 § 18↗RIS↗
Ermittlungsverfahren
§ 18.
(1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen.
(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.