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BGBl. I Nr. 69/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 (JWG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 16aufgehoben
in Kraft 01.07.1999 – 30.04.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013 § 16↗RIS↗

Pflegebewilligung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Pflegekinder unter sechzehn Jahren dürfen nur mit Bewilligung des öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgers in Pflege und Erziehung genommen werden.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis und nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, vorliegen.
  3. Absatz 3,Im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Kind ist jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.