Absatz eins,Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Jugendwohlfahrtsträger.
BGBl. I Nr. 69/2013
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29aufgehoben
Freiwillige Erziehungshilfen
Paragraph 29,
- Absatz 2,Der Jugendwohlfahrtsträger hat das mindestens zehnjährige Kind jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.