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BGBl. I Nr. 69/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.05.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 69/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 § 2↗RIS↗

Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

Paragraph 2,

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sind folgende Ziele zu verfolgen:

  1. Ziffer eins
    Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung;
  2. Ziffer 2
    Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für ihre Aufgaben;
  3. Ziffer 3
    Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung;
  4. Ziffer 4
    Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung;
  5. Ziffer 5
    Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie im Interesse des Kindeswohles, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen.