Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
BGBl. I Nr. 69/2013
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
Paragraph 3,
Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
- Ziffer 3Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
- Ziffer 4Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
- Ziffer 5Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;
- Ziffer 6Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;
- Ziffer 7Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
- Ziffer 8Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.