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BGBl. I Nr. 72/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 43111 § 0↗RIS↗
§ 14aaufgehoben
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013 § 14a↗RIS↗

Abschnitt römisch zwei c
Arbeitserlaubnis

Voraussetzungen und Geltungsbereich

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
    1. Ziffer eins
      in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
    2. Ziffer 2
      Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
  2. Absatz eins a,Zeiten einer Beschäftigung
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 18, oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, oder
    4. Ziffer 4
      als Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7,) oder
    5. Ziffer 5
      auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß Paragraph 4 a
    werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berücksichtigt.
  3. Absatz 2,Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine Verordnung gemäß Paragraph 14 b, eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber alle betroffenen Bundesländer.
  4. Absatz 3,Die Arbeitserlaubnis ist für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei saisonal bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden.
  5. Absatz 4,Die Arbeitserlaubnis darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden. Der Ablauf der Arbeitserlaubnis wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt. Paragraph 7, Absatz 5, gilt entsprechend.