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BGBl. I Nr. 72/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 43111 § 0↗RIS↗
§ 14eaufgehoben
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013 § 14e↗RIS↗

Verlängerung der Arbeitserlaubnis

Paragraph 14 e,

  1. Absatz eins,Die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, ist zu verlängern, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 14 a, gegeben sind oder
    2. Ziffer 2
      der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.
  2. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.