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BGBl. I Nr. 72/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 43111 § 0↗RIS↗
§ 14faufgehoben
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013 § 14f↗RIS↗

Widerruf der Arbeitserlaubnis

Paragraph 14 f,

  1. Absatz eins,Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Ausländer im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat, oder
    2. Ziffer 2
      der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr unterbricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, vorliegen.
  2. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 8, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Die widerrufene Arbeitserlaubnis ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.