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BGBl. I Nr. 72/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 43111 § 0↗RIS↗
§ 16aufgehoben
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013 § 16↗RIS↗

Widerruf

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
  2. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 8, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der widerrufene Befreiungsschein ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.