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BGBl. I Nr. 72/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 43111 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 72/2013 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 72/2013 § 6↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 6.
(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb bestimmt. Der Geltungsbereich kann bei wechselndem Beschäftigungsort unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung in der In Betracht kommenden Teilarbeitsmärkte auf mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrerer Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet festgelegt werden Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt.
(2) Eine Änderung der Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ausländer für eine verhältnismäßig kurze, eine Woche nicht übersteigende Zeit auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Für einen längeren Zeitraum ist eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
(3) Wenn unter Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses Änderungen in Teilen der Beschäftigungsbewilligung eintreten, die sich nach Abs. 1 auf die berufliche Tätigkeit, den Betrieb oder den örtlichen Geltungsbereich beziehen, kann sich die Prüfung der Voraussetzungen für die Beschäftigungsbewilligung auf jene beschränken, die mit diesen Teilen in Zusammenhang stehen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)