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BGBl. I Nr. 75/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatschulgesetz 2 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.09.2012 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 36/2012 · danach: BGBl. I Nr. 75/2013 § 23↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 09.07.2014 · idF BGBl. I Nr. 75/2013 · danach: BGBl. I Nr. 48/2014 § 23↗RIS↗
§ 23. Behördenzuständigkeit.
(1) Zuständige Schulbehörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der örtlich zuständige Landesschulrat, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der örtlich zuständige Landesschulrat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
(2) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ist in erster Instanz zuständig
a) für die Angelegenheiten der in private Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
… 6 unveränderte Absätze
b) für die Verleihung und den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes,
c) für die Subventionierung von Privatschulen gemäß § 21 mit Ausnahme der nach Abs. 5 zu beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne Zuweisung von Lehrern.
(3) Bei privaten Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie bei privaten Schülerheimen, soweit sie ausschließlich oder vorwiegend von Schülern derartiger öffentlicher oder privater Schulen besucht werden, sind die nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Anzeigen und Ansuchen (ausgenommen in Angelegenheiten der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen) beim örtlich zuständigen Bezirksschulrat einzubringen, welcher sie mit seiner Stellungnahme dem Landesschulrat vorzulegen hat. Für diese Schulen ist der örtlich zuständige Bezirksschulrat zuständige Schulbehörde im Sinne des § 16 Abs. 2 zweiter Satz.
(4) Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind beim örtlich zuständigen Landesschulrat einzubringen, soweit es sich nicht um Schulen nach Abs. 2 lit. a handelt oder Abs. 3 anzuwenden ist. Der Landesschulrat hat derartige bei ihm eingebrachte oder ihm gemäß Abs. 3 vom Bezirksschulrat vorgelegte Ansuchen mit seiner Stellungnahme dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vorzulegen. Ansuchen dieser Art für die im Abs. 2 lit. a genannten Schulen sind unmittelbar beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur einzubringen.
(5) Die Zuständigkeit für die im Rahmen der gewährten Subventionen zum Personalaufwand zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer (§ 19 Abs. 1) richtet sich nach den für die Zuweisung von Lehrern an gleichartigen öffentlichen Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen.
(6) Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit zur Schulaufsicht und in den Angelegenheiten, die in gleicher Weise öffentliche und private Schulen betreffen, nach den allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften.