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BGBl. I Nr. 76/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 und des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulpflichtgesetz 1985 21 § 0↗RIS↗
§ 18geändertÜberschrift, Text
in Kraft 02.09.2012 – 31.05.2013 · idF BGBl. I Nr. 36/2012 · danach: BGBl. I Nr. 76/2013 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.06.2013 – 22.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 76/2013 · danach: BGBl. I Nr. 101/2018 § 18↗RIS↗
Weiterbesuch der Volksschule, der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule im 9. Weiterbesuch der allgemein bildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr
§ 18.
Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der letzten Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Hauptschule oder und der Neuen Mittelschule nicht erreicht haben, sowie weiters Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 8a Abs. 1 die Volksschuloberstufe, die Hauptschule eine oder die Neue Mittelschule besucht mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Volksschuloberstufe, der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen. im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 eine allgemeine Pflichtschule besuchen.
Schlagworte
Volksschule