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BGBl. I Nr. 76/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 und des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulpflichtgesetz 1985 21 § 0↗RIS↗
§ 19aufgehoben
in Kraft 02.09.2012 – 31.05.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2013 § 19↗RIS↗

Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volksschule, Hauptschule oder Neue Mittelschule weiter zu besuchen.
  2. Absatz 2,Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule noch nicht besucht haben, sind – ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule erreicht haben – berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.