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BGBl. I Nr. 80/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Apothekengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekerkammergesetz 2001, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Lebensmittelgesetzes 1975 geändert werden (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit)
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekerkammergesetz 2001 209 § 0↗RIS↗
§ 60aufgehoben
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013 § 60↗RIS↗

Rechtsmittelverfahren

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates die Berufungsakten zu prüfen.
  2. Absatz 2,Hält der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Disziplinarberufungssenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ansonsten ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage zur Vorbereitung zu gewähren.
  3. Absatz 3,Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Mitglied des Disziplinarberufungssenates, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Vorsitzendem zu bestimmendes Mitglied oder von einer ersuchten Staatsanwaltschaft durchführen lassen.
  4. Absatz 4,Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden. Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt Paragraph 45, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt Paragraph 46, Absatz 2, sinngemäß.