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BGBl. I Nr. 80/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Apothekengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekerkammergesetz 2001, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Lebensmittelgesetzes 1975 geändert werden (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit)
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 32914 § 0↗RIS↗
§ 72geändertAbs 1; Abs 3 Z 1
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 154/2005 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 72↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 27.02.2023 · idF BGBl. I Nr. 80/2013 · danach: BGBl. I Nr. 18/2023 § 72↗RIS↗
§ 72.
(1) Tritt der/die Vorsitzende des Disziplinarrats dem Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat er/sie den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm/ihr für erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz ist der/die Vorsitzende hiebei nicht gebunden.
(2) Hält der/die Vorsitzende des Disziplinarrats dafür, dass Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat er den Disziplinarrat einzuberufen. Erachtet der Disziplinarrat, dass ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt oder die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe ausgeschlossen ist, so hat er einen Rücklegungsbeschluss zu fassen. Findet der Disziplinarrat Grund zur Verfolgung des/der Beschuldigten, so hat er die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.
(3) Von dem Rücklegungsbeschluss sind
1. der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz, der/die dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat erheben kann,
2. die Österreichische Zahnärztekammer,
… 4 unveränderte Absätze
3. die für den/die
Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer sowie
4. der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
zu verständigen.