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BGBl. I Nr. 80/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Apothekengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekerkammergesetz 2001, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Lebensmittelgesetzes 1975 geändert werden (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit)
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 32914 § 0↗RIS↗
§ 90aufgehoben
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 154/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013 § 90↗RIS↗

Mündliche Verhandlung

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Zur mündlichen Verhandlung sind der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz, der/die Beschuldigte und sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin zu laden.
  2. Absatz 2,Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des/der Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des Paragraph 229, StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der/die Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen/Zeuginnen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Paragraph 103, Absatz eins, gilt auch für die vom/von der Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
  3. Absatz 3,Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende.
  4. Absatz 4,Hierauf trägt der/die Berufungswerber/Berufungswerberin die Berufung vor. Die anderen in Absatz eins, Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der/die Vorsitzende. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem/der Beschuldigten.
  5. Absatz 5,Sind der/die Beschuldigte und sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert. Dies ist dem/der Disziplinarbeschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, dass auch im Falle seines/ihres Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werden würde.
  6. Absatz 6,Der Disziplinarsenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Personen, die als Zeugen/Zeuginnen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Die Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarsenats ist zulässig. Der Disziplinarsenat kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarsenats zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
  7. Absatz 7,Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des Paragraph 83, aufzunehmen.