Absatz eins,Zur mündlichen Verhandlung sind der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz, der/die Beschuldigte und sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin zu laden.
BGBl. I Nr. 80/2013
1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Apothekengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekerkammergesetz 2001, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Lebensmittelgesetzes 1975 geändert werden (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 90aufgehoben
Mündliche Verhandlung
Paragraph 90,
- Absatz 2,Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des/der Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des Paragraph 229, StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der/die Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen/Zeuginnen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Paragraph 103, Absatz eins, gilt auch für die vom/von der Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
- Absatz 3,Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende.
- Absatz 4,Hierauf trägt der/die Berufungswerber/Berufungswerberin die Berufung vor. Die anderen in Absatz eins, Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der/die Vorsitzende. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem/der Beschuldigten.
- Absatz 5,Sind der/die Beschuldigte und sein/ihr bzw. seine/ihre Verteidiger/Verteidigerin nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert. Dies ist dem/der Disziplinarbeschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, dass auch im Falle seines/ihres Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werden würde.
- Absatz 6,Der Disziplinarsenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Personen, die als Zeugen/Zeuginnen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Die Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarsenats ist zulässig. Der Disziplinarsenat kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarsenats zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
- Absatz 7,Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des Paragraph 83, aufzunehmen.