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BGBl. I Nr. 82/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2013× zu PVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 516 § 0↗RIS↗
§ 42gneu
in Kraft 01.01.2014 – 31.03.2019 · idF BGBl. I Nr. 82/2013 · danach: BGBl. I Nr. 58/2019 § 42g↗RIS↗

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2013,

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph 42 g,

  1. Absatz eins,Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane gilt ab 1. Jänner 2014, dass
    1. Ziffer eins, Litera a
      der beim Asylgerichtshof am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesverwaltungsgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten,
      1. Litera b
        der beim Unabhängigen Finanzsenat am 31. Dezember 2013 eingerichtete Dienststellenausschuss als beim Bundesfinanzgericht für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Vertragsbediensteten
      eingerichteter Dienststellenausschuss gilt und
    2. Ziffer 2
      sich die Zuständigkeit des
      1. Litera a
        beim Bundeskanzleramt eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesverwaltungsgerichtes,
      2. Litera b
        beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Zentralausschusses auch auf die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten des Bundesfinanzgerichtes
      erstreckt.
  2. Absatz 2,Die Dienststellenausschüsse nach Absatz eins, Ziffer eins, nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich mit der Maßgabe weiter wahr, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, die Präsidentin oder der Präsident des Bundesfinanzgerichtes
    ist.