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BGBl. I Nr. 85/2013

kundgemacht 28.05.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2013× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 2321 § 0↗RIS↗
§ 92geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 19.03.1994 – 28.05.2013 · idF BGBl. Nr. 194/1994 · danach: BGBl. I Nr. 85/2013 § 92↗RIS↗
in Kraft ab 29.05.2013 · idF BGBl. I Nr. 85/2013 § 92↗RIS↗
§ 92.
(1) Besteht eine nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Versicherung nicht oder nicht ausreichend aufrecht, so darf während des Nichtbestehens oder des nicht ausreichenden Bestehens der Versicherung das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage nicht betrieben werden.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen, das nicht ausreichende Bestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge hat, anzuzeigen. Im Fall von gemäß diesem Bundesgesetz nach Umsatz abgestuft vorgeschriebenen Versicherungssummen hat das Versicherungsunternehmen der Behörde außerdem jeden Umstand, der das Erreichen der Stufengrenze zur Folge hat, anzuzeigen; diese Anzeige gilt als Nachweis für das Erfüllen der Voraussetzungen für die nach der jeweiligen Stufe vorgeschriebene Versicherungssumme.