BGBl. I Nr. 87/2013
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 360ageändertÜberschrift, Text
Auskünfte an die unabhängigen Verwaltungssenate Verwaltungsgerichte
§ 360a.
Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben den unabhängigen Verwaltungssenaten in dem Bundesverwaltungsgericht und den Ländern Verwaltungsgerichten der Länder auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b). Im Ersuchen ist der genaue Auskunftszweck samt Aktenzahl anzugeben; dieser ist vom jeweiligen Versicherungsträger (vom Hauptverband) zu vermerken. Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen, bleiben unberührt.