BGBl. I Nr. 9/2013
Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes und des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz und das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13aneu
Verjährung
Paragraph 13 a,
Ansprüche auf Leistungen nach Teil 1 dieses Bundesgesetzes verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Tages der Zustellung der Entscheidung des Antragskomitees über den Forderungsbetrag, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017.