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BGBl. I Nr. 9/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes und des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz und das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigungsfondsgesetz 14 § 0↗RIS↗
§ 38geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 03.07.2008 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 89/2008 · danach: BGBl. I Nr. 9/2013 § 38↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 9/2013 § 38↗RIS↗
Länder und Gemeinden
§ 38.
(1) Wenn und insoweit Länder oder Gemeinden Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen vorsehen, können sie die Schiedsinstanz - nach dem bis 31. Dezember 2009 mit deren Zustimmung - 2013 zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen vorsehen. Die dadurch anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Land oder der jeweiligen Gemeinde zu tragen.
(2) Abweichend von § 29 endet die Antragsfrist in den Fällen des Abs. 1 am 31. Dezember 2009, jedoch nicht früher als mit Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Zeitpunkt, zu dem das Land oder die Gemeinde von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch gemacht hat. Der Allgemeine Entschädigungsfonds hat diese Fristen in geeigneter Weise bekannt zu machen.