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BGBl. I Nr. 95/2013

kundgemacht 17.06.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert und das Bundesgesetz über den Umweltsenat aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 171 § 0↗RIS↗
§ 42ageändert
in Kraft 19.08.2009 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 87/2009 · danach: BGBl. I Nr. 95/2013 § 42a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 95/2013 § 42a↗RIS↗
Fortbetriebsrecht
§ 42a.
Wird ein Genehmigungsbescheid nach dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides Ersatzerkenntnisses, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid in der Fassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses weiter betrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde Revision, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.