BGBl. I Nr. 98/2013
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013
Bundesgesetz mit dem das Umweltförderungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz 2011, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Umweltmanagementgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändertÜberschrift; Abs 1
Veröffentlichung der Umwelterklärung und der Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden
§ 18.
(1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung ist sowie die für gültig erklärten Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, sind durch die betroffene Organisation längstens betroffenen Organisationen innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung über die Eintragung durch die zuständige Stelle unaufgefordert in knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art und geeigneter Weise unaufgefordert mitzuteilen zu veröffentlichen.
(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.