Absatz eins,Die gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß Paragraph 3 a, heranzuziehen. Sie ist in diesen Angelegenheiten insbesondere vor der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung sowie bei der Erstellung von Richtlinien gemäß Paragraph 3, zu befassen.
BGBl. I Nr. 98/2013
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013
Bundesgesetz mit dem das Umweltförderungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz 2011, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Umweltmanagementgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3bneu
Heranziehung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft
Paragraph 3 b,
- Absatz 2,Die Empfehlungen der Kommission zur Entscheidung über Ansuchen nach Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Richtlinien nach Paragraph 3 und die finanzielle Bedeckung zu geben.
- Absatz 3,Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach Absatz eins und 2 wird keine Entschädigung geleistet.