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BGBl. I Nr. 98/2013

kundgemacht 18.06.2013 RIS↗Parlament↗
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013
Bundesgesetz mit dem das Umweltförderungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz 2011, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Umweltmanagementgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserbautenförderungsgesetz 1985 (WBFG) 42 § 0↗RIS↗
§ 3bneu
in Kraft ab 19.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 98/2013 § 3b↗RIS↗

Heranziehung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß Paragraph 3 a, heranzuziehen. Sie ist in diesen Angelegenheiten insbesondere vor der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung sowie bei der Erstellung von Richtlinien gemäß Paragraph 3, zu befassen.
  2. Absatz 2,Die Empfehlungen der Kommission zur Entscheidung über Ansuchen nach Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Richtlinien nach Paragraph 3 und die finanzielle Bedeckung zu geben.
  3. Absatz 3,Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach Absatz eins und 2 wird keine Entschädigung geleistet.