Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 184/2014

kundgemacht 22.07.2014 RIS↗
Verpackungsverordnung 2014
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014)
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO 1996) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 1aufgehoben
in Kraft 01.10.2006 – 31.12.2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014 § 1↗RIS↗

römisch eins. ABSCHNITT

Geltungsbereich und Grundsätze

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
    1. Ziffer eins
      Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller),
    2. Ziffer 2
      Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen importiert (Importeur),
    3. Ziffer 3
      Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben (Abpacker),
    4. Ziffer 4
      Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, Waren oder Güter in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
    5. Ziffer 5
      Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert (Letztverbraucher).
  2. Absatz 2,Verpackungen sind so herzustellen und in Verkehr zu setzen, daß sie den grundsätzlichen Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.
  3. Absatz 3,Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration 100 Gewichts-ppm an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom römisch sechs in Summe übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig. Werden Ausnahmen gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Amtsblatt Nummer L 365 vom 31.12.1994 Seite 10, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, welche die Verbindlichkeit dieser Ausnahmen zur Folge hat.
  4. Absatz 4,Andere Rechtsvorschriften, wonach Verpackungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen, bleiben durch diese Verordnung unberührt.