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BGBl. II Nr. 184/2014

kundgemacht 22.07.2014 RIS↗
Verpackungsverordnung 2014
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014)
Kundmachung BGBl. II Nr. 184/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO 1996) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 14aufgehoben
in Kraft 01.12.1996 – 31.12.2014 · idF BGBl. Nr. 648/1996 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014 § 14↗RIS↗

Verpackungskommission

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und bei der Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen sowie als Beirat im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 4, AWG wird eine Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eingerichtet.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Mitgliedschaft in der Kommission haben jeweils ein Vertreter:
    1. Ziffer eins
      des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;
    2. Ziffer 2
      des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;
    3. Ziffer 3
      des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz;
    4. Ziffer 4
      des Österreichischen Gemeindebundes;
    5. Ziffer 5
      des Österreichischen Städtebundes;
    6. Ziffer 6
      der Wirtschaftskammer Österreich;
    7. Ziffer 7
      der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte;
    8. Ziffer 8
      der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
    9. Ziffer 9
      der Abfallverbände;
    10. Ziffer 10
      der Länder und
    11. Ziffer 11
      der privaten Entsorgungsunternehmen.
  3. Absatz 3,Der Kommission können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen beigezogen werden.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Die Stellvertretung obliegt dem Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  5. Absatz 5,Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und des jeweiligen Ersatzmitgliedes der Kommission obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister. Der Vertreter der Abfallverbände ist auf Vorschlag der Länder, der Vertreter der privaten Entsorgungsunternehmen ist auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, die anderen Vertreter der in Absatz 2, Ziffer 4 bis 8 und 10 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu bestellen oder abzuberufen.
  6. Absatz 6,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind dem Beschluß der Kommission beizufügen.
  7. Absatz 7,Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in Absatz 2, genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat.
  8. Absatz 8,Die Kommission kann beschließen, daß über ihre Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist. Unterlagen mit dem Vermerk „Vertraulich“ unterliegen jedenfalls der Geheimhaltung.
  9. Absatz 9,Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
  10. Absatz 10,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
  11. Absatz 11,Zur Vorberatung kann für jedes Land eine Unterkommission eingerichtet werden. Vorsitz und Protokollführung obliegen dabei dem betroffenen Land.