BGBl. II Nr. 184/2014
Verpackungsverordnung 2014
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16aufgehoben
römisch zwei. ABSCHNITT
Rücknahmepflicht für Warenreste
Paragraph 16,
Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für diese Warenreste die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten. Sofern der Hersteller oder Importeur diese Verpflichtung nicht durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllt, haben auch Vertreiber von Einweggeschirr und -besteck die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 6 und Paragraph 4, einzuhalten.