BGBl. II Nr. 184/2014
Änderungen durch diese Kundmachung
Kleinstabgeber
Paragraph 5,
Abweichend von den Paragraphen 3 und 4 unterliegen Vertreiber und Abpacker von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4, 6 und 9 und Paragraph 4,, sofern nachweislich
- Ziffer einsein Gesamtjahresumsatz von 726 728,34 € nicht überschritten wird oder
- Ziffer 2keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen überschritten wird:
Packstoff | Mengenschwelle |
Papier, Pappe, Karton, Wellpappe ………………………………… | 300 kg |
Glas ………………………………………………………………… | 800 kg |
Metalle ……………………………………………………………… | 100 kg |
Kunststoffe …………………………………………………………. | 100 kg |
Holz ………………………………………………………………… | 100 kg |
alle übrigen Packstoffe insgesamt …………………………………. | 50 kg |
Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3, ausgenommen Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, bleiben für Kleinstabgeber bestehen.