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BGBl. II Nr. 190/2014

kundgemacht 30.07.2014 RIS↗
Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsverordnung 2014
Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung, die Landeslehrer-Controllingverordnung, die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, die Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, die Schulzeitverordnung sowie die Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert werden (Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsverordnung 2014)
Kundmachung BGBl. II Nr. 190/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulzeitverordnung 4 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 7
in Kraft 03.04.2007 – 31.07.2014 · idF BGBl. II Nr. 81/2007 · danach: BGBl. II Nr. 190/2014 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.08.2014 – 31.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 190/2014 · danach: BGBl. II Nr. 223/2016 § 1↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die
1. Werkschulheime,
2. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
3. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
4. Fachschulen für Sozialberufe,
5. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
6. Bauhandwerkerschulen,
7. Schulen für Fremdenverkehrsberufe Tourismus,
8. Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
… 3 unveränderte Absätze
9. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
10. Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.