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BGBl. II Nr. 26/2014

kundgemacht 18.02.2014 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V und der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V)
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V) und die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V) geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 26/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) 11 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1 Z 2, Z 3, Z 4 (neu); Abs 2
in Kraft 09.07.2010 – 28.02.2014 · idF BGBl. II Nr. 221/2010 · danach: BGBl. II Nr. 26/2014 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.03.2014 – 31.07.2016 · idF BGBl. II Nr. 26/2014 · danach: BGBl. II Nr. 179/2016 § 8↗RIS↗
Information der Arbeitnehmer/innen
§ 8.
(1) Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
1. daß vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmer/innen auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen. und
4. dass die ermächtigten Ärzte/Ärztinnen sowie die Ärzte/Ärztinnen der Arbeitsinspektion dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben.
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 3 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 bei einem/einer Arbeitnehmer/in eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeber/innen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmer/innen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
Schlagworte
Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin