BGBl. II Nr. 270/2014
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 2
§ 13.
(1) Die praktische Prüfung eines Aspiranten darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als vier Stunden in Anspruch nehmen. Eine Unterbrechung ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als eine Stunde betragen.
(2) Die Gesamtdauer der mündlichen theoretischen Prüfung eines Aspiranten einer/eines Aspirantin/Aspiranten darf zwei drei Stunden nicht überschreiten.