Absatz eins,Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 hat nach den Anhängen der Richtlinie 92/21/EWG, ABl. Nr. L 129 vom 14. Mai 1992, in der Fassung der Richtlinie 95/48/EG, ABl. Nr. L 233 vom 30. September 1995, zu erfolgen.
BGBl. II Nr. 290/2014
60. Novelle zur KDV 1967
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (60. Novelle zur KDV 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1iaufgehoben
Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen M, N, O und L
Paragraph eins i,
- Absatz 2,Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach den Anhängen der Richtlinie 93/93/EWG, ABl. Nr. L 311 vom 14. Dezember 1993, in der Fassung der Richtlinie 2004/86/EG, ABl. Nr. L 236 vom 7. Juli 2004, zu erfolgen.
- Absatz 3,Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N und O hat nach den Anhängen der Richtlinie 97/27/EG, ABl. Nr. L 233 vom 25. August 1997, in der Fassung 2003/19/EG, ABl. Nr. L 79 vom 26. März 2003, S 6 zu erfolgen.
- Absatz 4,Bei Sattelanhängern darf der größte Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers nicht mehr als 12,00 m betragen.