BGBl. II Nr. 290/2014
60. Novelle zur KDV 1967
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (60. Novelle zur KDV 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58geändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, Schlussteil, lit f, lit h, lit e
§ 58. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
1. Im im Hinblick auf das Fahrzeug
a) mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 3 500 kg, ausgenommen Omnibusse, und ausgenommen Feuerwehrfahrzeuge, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, jeweils mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg
70 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
80 km/h,
b) mit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse,
80 km/h,
… 3 unveränderte Absätze
auf Autobahnen und Autostraßen
100 km/h,
c) mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind
80 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960)
100 km/h;
… 10 unveränderte Absätze
2. im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen
a) beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen
aa) Anhängern
10 km/h,
bb) Anhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs. 4
25 km/h
cc) land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Anhänger-Arbeitsmaschinen
25 km/h,
b) beim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3) durchgeführt werden,
25 km/h,
c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den in der lit. d angeführten Fällen
40 km/h,;
d) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der Fahrbahn laufen
60 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
70 km/h,;
e) bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen
70 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
80 km/h,
f) beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt
80 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960) und Autostraßen
100 km/h,
g) beim Ziehen eines leichten Anhängers
100 km/h,
h) beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, für die eine Ausnahmegenehmigung wegen der Bremsverzögerung vorliegt,
25 km/h;
3. im Hinblick auf die Beförderung von bestimmten Arten von Gütern oder die Verwendung besonderer Fahrzeuge
a) bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3)
25 km/h,.
b) bei Langgutfuhren
… 9 unveränderte Absätze
50 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
70 km/h,
c) bei Großviehtransporten
70 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen
80 km/h,
d) bei Transporten von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher mit vom Fahrzeughersteller dafür vorgesehenen gezogenen Geräten
25 km/h,
e) bei Fahrten gemäß
(2) Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.