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BGBl. II Nr. 297/2014

kundgemacht 18.11.2014 RIS↗
Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014)
Kundmachung BGBl. II Nr. 297/2014× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsregeln 2010 (LVR 2010) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 11aufgehoben
in Kraft 11.03.2010 – 10.12.2014 · idF BGBl. II Nr. 80/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2014 § 11↗RIS↗

2. Abschnitt
Besondere Flugarten

Schleppflüge

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Schleppflüge dürfen nur nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Bei Schleppflügen - mit Ausnahme von Segelschleppflügen - hat der Pilot mit einer zur Zeit der Aufnahme des Schleppgegenstandes in der Nähe der Aufnahmestelle befindlichen Person ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, das der Schleppgegenstand aus Sicherheitsgründen abgeworfen werden muss.