Absatz eins,Ein Luftfahrzeug darf nicht in einer solchen Nähe von anderen Luftfahrzeugen betrieben werden, dass eine Zusammenstoßgefahr herbeigeführt wird.
BGBl. II Nr. 297/2014
Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14aufgehoben
3. Abschnitt
Vermeidung von Zusammenstößen
Abstände zwischen Luftfahrzeugen
Paragraph 14,
- Absatz 2,Um den Erfordernissen des Absatz eins, entsprechen zu können, sind Verbandsflüge (Paragraph 2, Ziffer 67,) mit Zivilluftfahrzeugen nur nach den Sichtflugregeln zulässig.